Die Grundprinzipien der ILO
Vier Grundprinzipien bestimmen Selbstverständnis und Handeln der ILO:
- Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
- Beseitigung der Zwangsarbeit
- Abschaffung der Kinderarbeit
- Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Diese Grundprinzipien haben in acht Übereinkommen, die auch als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden, ihre konkrete Ausgestaltung erfahren:
Hinweis: Durch Anklicken des Übereinkommens erhalten Sie auch den aktuellen Stand der Ratifikationen.
Die vier Grundprinzipien beschränken sich allerdings nicht auf die acht Kernarbeitnormen; als tragende Orientierungs- und Handlungsmaximen der ILO durchziehen sie eine Vielzahl anderer Übereinkommen und Empfehlungen.
Die ILO-Erklärung über grundlegende Rechte bei der Arbeit
Die ILO-Kernarbeitsnormen haben im Juni 1998 eine besondere politische Aufwertung erfahren, als die "Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit - "(pdf, 36 kb) auf der 86. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz ohne Gegenstimme angenommen wurde. Damit bekennen sich alle Mitgliedstaaten der Organisation ausdrücklich zu den Kernarbeitsnormen. Die Erklärung beginnt mit einer eindeutigen Positionsbestimmung. Sie betont,
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" (...) dass die Gründung der ILO in der Überzeugung erfolgte, dass soziale Gerechtigkeit eine wesentliche Voraussetzung für einen dauerhaften Weltfrieden ist; dass wirtschaftliches Wachstum wesentlich ist, aber nicht ausreicht, um Gerechtigkeit, sozialen Fortschritt und die Beseitigung von Armut zu gewährleisten; dass die ILO dafür sorgen muss, dass im Rahmen einer globalen Strategie für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sich die Wirtschafts- und Sozialpolitiken gegenseitig verstärken, damit eine breit angelegte dauerhafte Entwicklung geschaffen wird."
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Die Erklärung ist eine Konsequenz daraus, dass die internationale Gemeinschaft auf dem Weltsozialgipfel in Kopenhagen 1995 universelle soziale Regeln zur Begleitung der Globalisierung einforderte. Die ILO leitete daraufhin zunächst eine intensive Kampagne ein, um die Zahl der Ratifikationen der Kernarbeitnormen zu erhöhen. Zwar konnte sich das Ergebnis durchaus sehen lassen, gleichwohl gab es weiterhin eine große Zahl von Mitgliedstaaten, die weit von der Ratifizierung der Kernarbeitsnormen entfernt waren. Aus dieser Situation heraus entstand dann wenige Jahre später die Überlegung, den Prozess mit der feierlichen Erklärung über die grundlegenden Rechte bei der Arbeit verstärkt voranzutreiben.
Der Erfolg blieb nicht aus. Bislang haben über 120 ILO-Mitgliedsstaaten alle Kernübereinkommen ratifiziert. Zu ihnen gehört auch Deutschland (siehe Überblick).
Bei dem 1999 verabschiedeten Übereinkommen zur Kinderarbeit (Ü 182), das den Kernübereinkommen zugerechnet wird, ist die Intensität des Ratifizierungsgeschehens in der Geschichte der ILO ohne Beispiel. Bisher haben mehr als 160 Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommen ratifiziert.
Folgemechanismus
Die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten sollen durch einen regelmäßigen Folgemechanismus überprüft werden. Dazu müssen die Mitgliedstaaten jährlich über ihre Aktivitäten zur Durchsetzung der Grundprinzipien berichten. Aus diesen Berichten erstellt der Generaldirektor der ILO einen Gesamtbericht, der die Situation weltweit wiedergibt und der Internationalen Arbeitskonferenz zur Beratung vorgelegt wird. Dabei soll auch die technische Hilfe der ILO in diesem Bereich dargelegt und erörtert werden. Die laufende Berichterstattung soll mithin "als Grundlage für die Bewertung der Wirksamkeit der von der Organisation geleisteten Unterstützung und für die Festlegung von Prioritäten dienen", wie es in der Erklärung heißt.
Mit diesem Folgemechanismus greift die Erklärung auf Bewährtes zurück. Schon die Verfassung der ILO erlegt den Mitgliedstaaten bestimmte Berichtspflichten auf. Zu unterscheiden sind Berichte über die Anwendung ratifizierter Übereinkommen und solche, die sich mit der Frage befassen, warum ein Land ein Übereinkommen noch nicht ratifiziert hat. Für Staaten, die die Kernarbeitnsormen nicht ratifiziert haben, wird die Berichterstattung durch die Erklärung deutlich erweitert. Auch müssen sie sich künftig einer konkreten Überwachung ihrer Gesetzgebung und Praxis unterziehen.
Bisher sind folgende Berichte erschienen:
- Your Voice at Work, dt. Mitsprache am Arbeitsplatz, 2000, zu "Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen",
- Stopping Forced Labour, dt. Schluss mit der Zwangsarbeit, 2001, zur "Beseitigung der Zwangsarbeit",
- A Future without Child Labour, dt. Eine Zukunft ohne Kinderarbeit, 2002, zum "Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit",
- Time for Equality at Work, dt. Gleichheit bei der Arbeit - Ein Gebot der Stunde, 2003, zur "Diskriminierung bei der Arbeit",
- Organising for Social Justice, dt. Sich zusammenschließen für soziale Gerechtigkeit, 2004, zu "Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen",
- A Global Alliance Against Forced Labour, dt. Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit, 2005, zur "Beseitigung der Zwangsarbeit".,
- The end of child labour: Within reach, dt. Das Ende der Kinderarbeit - Zum Greifen nach, 2006 zweiter Bericht "Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit",
- Equality at work. Tackling the challenges, dt: Gleichheit bei der Arbeit: Den Herausforderungen begegnen, 2007, zweiter Bericht zu"Diskriminierung bei der Arbeit"
- Freedom of association in practice: Lessons learned, dt: Vereinigungsfreiheit in der Praxis: Gesammelte Erfahrungen, 2008, dritter Gesamtbericht zu "Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen"
Kein Instrument des Protektionismus
Die Erklärung ist als Appell an die Mitgliedstaaten der ILO und an die Organisation selbst zu verstehen. Sie will ermutigen, fördern, Handlungsimpulse geben. Sanktionsmöglichkeiten können aus ihr nicht abgeleitet werden. In der Erklärung wird vielmehr hervorgehoben, dass die Normen der ILO , die Erklärung selbst und ihre Folgemaßnahmen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen. Diese eindeutige Feststellung war eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die feierliche Erklärung ohne Gegenstimme angenommen wurde.
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